§ 25 AMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Datenverarbeitung

§ 25

(1) § 25.Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.

(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.

(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.