§ 25 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

Akteneinsicht.

§ 25.

(1) Der Abgabenschuldner kann Einsicht in die das Vollstreckungsverfahren betreffenden Akten begehren und auf seine Kosten von einzelnen Aktenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen vom Vorstand des Finanzamtes gestattet werden, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen und keine zu beachtende Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benötigten Aktenstücke dem Vollstrecker nicht entzogen werden.

(2) Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12057325

alte Dokumentnummer

N3199914435O