§ 259 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

12. Abschnitt

Inkrafttreten des Gesetzes
§ 259

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.

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