§ 259 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 259

(1) Einer Berufung gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.

(2) Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das Berufungsbegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Berufung unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Berufungsverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird.