§ 259 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

§ 259.

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 258 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 264 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 265 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.