§ 258 STLAO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 258

Betriebsvereinbarungen

(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 72 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

  1. 1. allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
  1. 1a. Auswahl der BV-Kasse nach § 59 h oder nach dem BMSVG;
  1. 2. generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  2. 3. Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
  3. 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 272 Abs. 1 Z 1 bis 7, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
  4. 5. Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  5. 6. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
  6. 7. Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
  7. 8. Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
  8. 9. Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
  9. 10. Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
  10. 11. Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
  11. 12. Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelungen von Aufwandsentschädigungen;
  12. 13. Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
  13. 14. betriebliches Vorschlagswesen;
  14. 15. Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
  15. 16. Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelte nicht nur für einzelne Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter 256 Abs. 1 Z 4 fallen;
  16. 17. Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
  17. 18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
  18. 19. Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  19. 20. betriebliches Beschwerdewesen;
  20. 21. Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
  21. 22. Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
  22. 23. Maßnahmen im Sinne der §§ 256 Abs. 1 und 257 Abs. 1;
  23. 24. Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
  24. 25. Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 218);
  25. 26. Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach den §§ 59 f bis 59 n oder nach dem BMSVG.

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, LGBl. Nr. 60/2009, LGBl. Nr. 35/2012

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