Unterabschnitt L
Organzuständigkeit
§ 258
Kompetenzabgrenzung
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, werden vom Betriebsausschuss folgende Befugnisse ausgeübt:
- a) das Beratungsrecht;
- b) die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte;
- c) die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach den §§ 256 und 257;
- d) der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen erfasst;
- e) soweit die Interessen aller im Betriebsausschuss vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind,
- 1. die Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften,
- 2. das Recht auf Intervention,
- 3. das allgemeine Informationsrecht,
- 4. die Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- 5. die Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen,
- f) die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
- g) die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen.
- Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuss nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuss nicht ausgeübt werden.
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse nach Abs. 1 als auch jene nach Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat errichtet ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
- a) die Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 257;
- b) soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren,
- 1. das Recht auf Intervention,
- 2. das allgemeine Informationsrecht,
- 3. das Beratungsrecht,
- 4. die Mitwirkung in Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes,
- 5. die Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen,
- 6. die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte,
- 7. die Mitwirkung bei Betriebsänderungen;
- c) die Wahrnehmung der Rechte nach § 233 lit. c hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
- d) die Entsendung von Dienstnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft,
- e) die Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 290 und 291 abgeschlossenen Vereinbarungen.
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