§ 257
§ 257. Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eintreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Uebernehmung derselben befreyt, oder ausgeschlossen hätten; so ist er in dem erstern Falle berechtigt, in dem letzteren aber verpflichtet, die Entlassung anzusuchen.