§ 256 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 256

(1) Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung, falls jedoch die Berufungsentscheidung einem Berufungssenat obliegt (§ 260 Abs. 2), nur bis zum Beginn der Beratung (§ 286) zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind.

(3) Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.