Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 254
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 251) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
- 2. der Europäischen Genossenschaft
- haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
09.12.2014
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