§ 254 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 254

(1) Der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission bei Bedarf sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Sachverständige beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beisitzer nach Beiziehung bestimmter Sachverständiger hat der Vorsitzende zu entsprechen. Die Sachverständigen sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und persönlichen Verhältnisse der Betroffenen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und der Anspruch auf Kostenersatz besteht auch für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien.

(3) Die Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Zur näheren Regelung der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission hat die Landesregierung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Sitzungsniederschrift zu enthalten. Für das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme des V. Teiles. Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

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