§ 253
Anfechtung von Entlassungen
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 252 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 252 Abs. 3 lit. b vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der Frist nach Abs. 1 ausdrücklich zugestimmt hat. § 252 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
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