§ 251 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Organe der Dienstnehmerschaft

§ 251

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 248 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 17 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

09.12.2014

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