§ 251
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen dem Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 zu erfolgen.
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