§ 250 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

b) durch das Aufleben der Befugnisse der Eltern

§ 250

§ 250. Die Vormundschaft endet auch, wenn einer Person, der die Obsorge zukommt, die Vermögensverwaltung und die Vertretung, wenn auch nur in Teilbereichen, zustehen; im zweiten Fall des § 211 endet die Vormundschaft überdies, wenn ein solcher Elternteil auftritt.