3. Unterabschnitt
EU-Patientenkurzakte Allgemeine Bestimmungen zur EU-Patientenkurzakte
§ 24s.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte gemäß § 2 Abs. 2 Z 28 einzurichten und zu betreiben. Die grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte ist Teil der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur gemäß § 3 Z 15 G-ZG.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als Nationale Kontaktstelle hat seine/ihre Aufgaben gemäß § 24j Abs. 3 für den Abruf der EU-Patientenkurzakte zu erfüllen.
(3) Im Rahmen der EU-Patientenkurzakte dürfen (sofern vorhanden und zutreffend) die folgenden Datenarten verarbeitet werden:
- 1. Angaben zur natürlichen Person (inklusive Identitätsdaten, Kontaktdaten, Angaben zur Versicherung),
- 2. Allergien,
- 3. Medizinische Warnungen,
- 4. Informationen über Impfungen/Prophylaxen, gegebenenfalls in Form eines Impfausweises,
- 5. Medizinische Probleme (aktuelle, gelöste, abgeschlossene oder inaktive Probleme, auch in einer internationalen Kodierung zur Klassifizierung),
- 6. Informationen in Textform zur medizinischen Vorgeschichte,
- 7. Medizinprodukte und Implantate,
- 8. Medizinische Verfahren oder Pflegeverfahren,
- 9. Funktionszustand,
- 10 Derzeitige und frühere Medikation,
- 11. Gesundheitsrelevante Beobachtungen zum sozialen Hintergrund (Konsum von Alkohol, Tabak, etc.),
- 12. Schwangerschaftshistorie,
- 13. von der natürlichen Person selbst zur Verfügung gestellte Daten,
- 14. Beobachteter Gesundheitszustand,
- 15. der aktuelle Versorgungsplan,
- 16. Angaben zu seltenen Krankheiten (zum Beispiel Einzelheiten über die Auswirkungen oder Merkmale der Krankheit, etc.) und
- 17. Ergebnisse von Untersuchungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40272300
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