Österreich als Behandlungsmitgliedstaat
§ 24q.
(1) Apotheken dürfen auf elektronische Verschreibungen, die ihnen aus anderen MyHealth@EU-Mitgliedstaaten über MyHealth@EU von der Nationalen Kontaktstelle gemäß § 24j übermittelt werden, zugreifen und derart verschriebene Arzneimittel, unter Wahrung der berufsrechtlichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, abgeben. Geben Apotheken Arzneimittel auf der Grundlage einer solchen Verschreibung ab, so haben sie die Abgabe dem MyHealth@EU-Mitgliedstaat, der die Verschreibung ausgestellt hat, über MyHealth@EU an die Nationale Kontaktstelle zu melden (elektronische Abgabe).
(2) Die Erfüllung der in § 24m genannten Voraussetzungen in Apotheken hat mittels geeigneter elektronischer Identifikation (z. B. mittels Identifikationskarten) der dort beschäftigten natürlichen Personen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40272298
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