§ 24m LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

§ 24m.

Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280184

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