§ 24d UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 18 Z 5 und Abs. 19 Z 3 und 4.

Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen

§ 24d.

Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde, aufbauend auf den im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren erstellten oder vorgelegten oder sonstigen zum selben Vorhaben oder zum Standort der Behörde vorliegenden Gutachten und Unterlagen sowie den eingelangten Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h, eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen. § 24c Abs. 2, 3 und 8 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40058751