§ 24b WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Zustimmung zur Nachfinanzierung

§ 24b.

(1) Ist zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber schriftlich vereinbart, daß der Wohnungseigentumsorganisator dem Wohnungseigentumsbewerber Kostensteigerungen (Bau- einschließlich der Finanzierungskosten, jedoch nicht Grundbeschaffungskosten) in Rechnung stellen darf, so ist dieser verpflichtet, einer zusätzlichen Hypothekardarlehensaufnahme zur Finanzierung der Bauvollendung über den bereits eingetragenen oder vorbehaltenen (§ 24a Abs. 1) Pfandbetrag hinaus im Sinn des § 24a Abs. 3 Z 2 zuzustimmen. Die Höhe des zusätzlichen Pfandbetrages hat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO festzusetzen. Den beiderseitigen Ansprüchen wird durch diese Entscheidung nicht vorgegriffen.

(2) Ist über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, liegen sonst die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkurses vor oder ist der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden, so entscheidet darüber, ob der Aufnahme zusätzlicher Hypothekardarlehen zur Finanzierung der Bauvollendung zugestimmt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

Schlagworte

Organisator, Bewerber, Baukosten, Beschaffungskosten, Kosten,

Darlehen, Darlehensaufnahme, Vollendung, Betrag, Verfahren,

Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030287

alte Dokumentnummer

N2197519486R

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