Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
§ 24a. Zeitbeförderung
(1) Die Zeitbeförderung ist die Begründung der Zugehörigkeit zur gleichen Gehaltsgruppe mit höherem Endgehalt oder zu einer höheren Gehaltsgruppe als der Gehaltsgruppenzugehörigkeit des Beamten entspricht. Die Zeitbeförderung tritt ohne Dienstpostwechsel ein.
Voraussetzung für eine Zeitbeförderung ist:
- a) die Innehabung eines Dienstpostens, bei dem in der Anlage 2 eine Zeitbeförderung vorgesehen ist,
- b) die Erfüllung der in der Anlage 2 hiefür festgesetzten Erfordernisse.
(2) Die Zeitbeförderung wird mit dem der Erfüllung der in Abs. 1 festgesetzten Erfordernisse folgenden Monatsersten wirksam oder, wenn die Erfordernisse an einem Monatsersten erfüllt wurden, von diesem Tag an. Erfolgt eine Zeitbeförderung gleichzeitig mit der Anstellung, so wird sie mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anstellung vollzogen.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 122/1971
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094915
alte Dokumentnummer
N6196320876S
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