§ 24 WeinG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Rebflächenverzeichnis

§ 24

(1) Bei der Bundeskellereiinspektion ist vor dem Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Rebflächenverzeichnis anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In das Rebflächenverzeichnis sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinde(n), Riede(n), Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten sowie die Hangneigung des Grundstückes einzutragen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, Landesregierungen oder Landes-Landwirtschaftskammern, die die Rebflächenverzeichnisse oder Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen bis zum Ende des vorübergehenden Rebpflanzungsverbotes gemäß Art. 85g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 führen, haben die Bundeskellereiinspektion bei der Übernahme dieser Aufgabe in sämtlichen Belangen zu unterstützen und insbesondere Daten und Unterlagen in einer nachvollziehbaren und geordneten Form zu übermitteln.

(3) Das Rebflächenverzeichnis ist ein Teil des Betriebskatasters gemäß § 26 Abs. 1.