§ 24 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

3. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen für anzeigepflichtige Anlagen

§ 24

Anzeige, Instandhaltung

(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

  1. a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der die Art, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Rohenergieträger und die sonstigen Betriebsmittel, der Gesamtwirkungsgrad, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, sowie Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen,
  2. b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen,
  3. c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b und c und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
  4. d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers.

(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten

  1. a) das angezeigte Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu nehmen,
  2. b) die Zustimmung mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist, oder
  3. c) das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass das Vorhaben einer Errichtungsbewilligung bedarf oder einem der Erfordernisse nach § 5 nicht entspricht.

(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht innerhalb der genannten Frist rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Dem Anzeigenden ist eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit der Erledigung nach Abs. 2 zurückzusenden.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Anzeigenden für Vorhaben, die nach Abs. 2 lit. a zur Kenntnis genommen wurden, mit Bescheid jederzeit Maßnahmen vorschreiben oder Vorschreibungen nach Abs. 2 lit. b ändern, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach § 5 notwendig ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf nur solche Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, insbesondere bei denen der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Für anzeigepflichtige Anlagen gelten die §§ 17 bis 19 sinngemäß.

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