§ 24 TBO 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

§ 24

Befugnis zur Ausstellung von Energieausweisen, Widerruf

(1) Energieausweise dürfen nur von Personen und Stellen erstellt werden, die nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugt sind und über die Online-Applikation nach § 5 des GWR-Gesetzes Zugang zur Energieausweisdatenbank haben. Die Landesregierung hat eine Liste jener Personen und Stellen, die Energieausweise nach diesem Gesetz ausgestellt haben, auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat zu veröffentlichen. Diese Liste ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.

(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Energieausweisen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 26 ergibt, dass sie Energieausweise in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft ausgestellt haben.

13.03.2018

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