§ 24 TBO 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 24

Bauverfahren

(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

(2) Bei Gebäuden, die in der Nähe von Denkmälern errichtet werden, ist dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einer allfälligen Bauverhandlung ist das Bundesdenkmalamt als Beteiligter zu laden.

(3) Bei Bauvorhaben, die

  1. a) im Gefährdungsbereich von elektrischen Leitungsanlagen oder Eisenbahnanlagen,
  2. b) an Bundes- oder Landesstraßen oder
  3. c) im Bereich von Kabelanlagen, von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder von sonstigen Rohrleitungsanlagen, soweit diese der Behörde bekannt sind,

(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sind, sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer und ein brandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen. Die Verpflichtung zur Beiziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen entfällt bei Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen, sofern diese nicht Teil einer Wohnanlage sind. Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen.

(5) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:

  1. a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
  2. b) Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
  3. c) Bedienstete von Gebietskörperschaften als Amtssachverständige, die
  1. 1. ein einschlägiges Studium an einer Universität abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder
  2. 2. eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abgelegt und eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.

(6) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige auf dem Gebiet des Brandschutzes, Sachverständige der Tiroler Landeskommission für Brandverhütung und die im Abs. 5 lit. a und c genannten Personen herangezogen werden. Die Tiroler Landeskommission für Brandverhütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel und unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben auf Ersuchen der Behörden brandschutztechnische Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

(7) Als Sachverständige im Sinne des Abs. 4 dritter Satz dürfen nur allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige auf dem betreffenden Gebiet und die im Abs. 5 lit. a und c genannten Personen herangezogen werden.

(8) Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen.

16.07.2025

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