§ 24 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 24

Bauvorschriften

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des § 23 durch Verordnung zu bestimmen, welchen bautechnischen Erfordernissen bauliche Anlagen jedenfalls zu entsprechen haben (Bauvorschriften). Hiebei ist auf die Verschiedenheiten, die sich aus dem Verwendungszweck, der Lage, der Art der Größe und der Umgebung der baulichen Anlagen ergeben, Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben jedenfalls Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

  1. 1. Zulässigkeit und Verwendung von Baustoffen, Bauteilen und technischen Bauweisen,
  2. 2. Fundament und tragende Bauteile,
  3. 3. Isolierungen,
  4. 4. Außen- und Innenwände, Feuermauern,
  5. 5. Decken und Fußböden,
  6. 6. Stiegen, Gänge, Geländer und Brüstungen,
  7. 7. Dächer und Dachdeckungen,
  8. 8. Heizungs- und Luftschächte,
  9. 9. Wandverputz und Wandverkleidungen,
  10. 1 0. Lage, Größe, Höhe, Belichtung und Belüftung von Räumen für die verschiedenen Verwendungszwecke,
  11. 11. Ausstattung von Wohnungen,
  12. 12. Türen und Fenster,
  13. 13. Feuerungsanlagen einschließlich der Brennstofflagerräume, Feuerstellen, Rauchfänge, Abgasfänge und dergleichen,
  14. 14. Versorgungsleitungen,
  15. 15. Abwasserbeseitigungsanlagen, Abfallsammelräume und Abwurfschächte,
  16. 16. sanitäre Einrichtungen und Waschküchen,
  17. 17. Schutzräume,
  18. 18. Aufzuge und Fahrtreppen,
  19. 19. Einfriedungen,
  20. 2 0. Werbeeinrichtungen,
  21. 21. Blitzschutzanlagen und Antennen,
  22. 22. Garagen und Stellplätze einschließlich der Zu- und Abfahrten.

(3) Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach Abs. 1 auch technische Richtlinien und Bestimmungen, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet sind und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklären.

(4) Beim Umbau von Gebäuden, die vor dem 1. Jänner 1975 errichtet wurden, kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Abs. 1 deren Einhaltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, im Einzelfall absehen, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 23 entsprochen wird.

(5) Die Gemeinde kann zum Schutz eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes durch Verordnung nähere Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Teilen davon, die im Orts- oder Straßenbild in besonderem Maß wirksam werden, wie beispielsweise Einfriedungen, Werbeeinrichtungen, Schaufenster und Stellplätze, erlassen sowie für Einfriedungen eine geringere als die im § 7 Abs. 6 lit. b festgelegte höchstzulässige Höhe festsetzen.

22.10.2025

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