§ 24 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 24

Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

Die durch die §§ 21 bis 23 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

31.01.2014

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