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§ 24 ROG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Bestandsaufnahme

§ 24

(1) In einer Bestandsaufnahme sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben, und zwar jedenfalls:

  1. 1. die naturräumlichen Gegebenheiten und Umweltbedingungen,
  2. 2. die infrastrukturellen und energierelevanten Gegebenheiten,
  3. 3. die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten und
  4. 4. die bevölkerungs- und wirtschaftsstrukturellen Gegebenheiten.

(2) Die Ergebnisse der Bestandsaufnahmen sind zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen.

11.09.2017

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