Wirkung des Flächenwidmungsplanes
§ 24
(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung odgl der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, aufgrund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung odgl bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden; insbesondere dürfen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 17) und entsprechend der festgelegten Widmung und der jeweiligen Kennzeichnung erteilt werden. In Aufschließungsgebieten oder -zonen sind Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen bzw die Kenntnisnahme von Bauanzeigen erst nach Freigabe (§ 23 Abs 1) zulässig. Der Nachweis, daß ein Vorhaben der betreffenden Widmung entspricht, vor allem gegebenenfalls der Nachweis, daß es sich nicht um die Errichtung von Bauten mit einer oder mehreren Zweitwohnungen, insbesondere auch in der Form von Apartmenthäusern oder Feriensiedlungen, oder sonst um die Schaffung von Zweitwohnungen, um die Errichtung von Handelsgroßbetrieben oder von Beherbergungsgroßbetrieben handelt, obliegt dem Bewerber. Die Landesregierung hat, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften gegebenen diesbezüglichen Anforderungen, durch Verordnung jene Unterlagen zu bestimmen, die zur genauen Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Bei Vorhaben, bei welchen auf Grund der Unterlagen Zweifel darüber angebracht sind, dass es sich hiebei um keinen Handelsgroßbetrieb handelt, ist vor Erteilung einer Bewilligung udgl im Sinn des ersten Satzes eine Stellungnahme der Landesregierung betreffend die Art des Vorhabens einzuholen, wenn nicht die erforderliche Ausweisung für Handelsgroßbetriebe vorliegt. Die Stellungnahme ist innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage der Unterlagen abzugeben. Innerhalb dieser Frist darf vor Einlangen der Stellungnahme die Bewilligung udgl nicht erteilt werden.
(2) Unter die Beschränkungen des Abs 1 fallen nicht Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen für Vorhaben im Grünland, welche für die der Widmung entsprechende Nutzung notwendig sind, sowie für Verkehrsbauten und Transformatoren- oder Gasdruckregelstationen. Als notwendig gelten bei der Widmung gemäß § 19 Z 1 nur die entsprechend der Agrarstruktur für bestehende land- und bzw oder forstwirtschaftliche Betriebe an dem vorgesehenen Standort erforderlichen Bauten. Als bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Bestimmung ist nur ein solcher anzusehen, der über eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) verfügt. Bei der Beurteilung, ob ein Bau am vorgesehenen Standort erforderlich ist, ist auf betriebswirtschaftliche Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen. Daneben sind ohne die Beschränkungen des Abs 1 in so ausgewiesenen Gebieten (§ 19 Z 1) Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der Fassung der Gesetze BGBl I Nr 63/1997 und 111/2002 sowie innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude bauliche Maßnahmen für die Privatzimmervermietung gemäß dem Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz und mit einem Gesamtausmaß bis zu 150 m2 Wohnungsgröße für drei Ferienwohnungen sowie die Errichtung eines betriebszugehörigen, im Hofverband situierten Austraghauses mit höchstens 200 m2 Geschoßfläche zulässig; ein Austraghaus ist ein Bau, der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient. Bei einer Widmung gemäß § 19 Z 5 gelten nur Bauten und bauliche Anlagen von untergeordneter Bedeutung als notwendig. In Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 19 Z 11) sind bauliche Nebenanlagen zulässig, die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendig sind. Auf Freiflächen zur Gliederung des Baulandes (§ 19 Z 12) sind alle diesem Ziel dienende Nutzungen zulässig (zB öffentlich zugängliche Parkanlagen und Spielplätze, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, nicht aber zB Vereinssportflächen, landwirtschaftliche Betriebsstätten, Glashäuser).
(2a) Bauliche Maßnahmen, die der Verwendung von Austraghäusern für sonstige betriebliche Nutzungen dienen, sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Die Aufnahme der auch nur teilweisen Benutzung des Austraghauses muss mehr als fünf Jahre zurückliegen.
- 2. Für die betriebliche Nutzung muss eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur bereits vorhanden sein.
- 3. Die betriebliche Nutzung muss sich auf Teile des Austraghauses beschränken und mit dem Zweck eines Austraghauses verträglich sein.
- 4. Die betriebliche Nutzung darf zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führen. Und:
- 5. Durch die baulichen Maßnahmen darf es zu keiner wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Austraghauses kommen. Auf- und Zubauten sind unzulässig.
Das Zutreffen der in Z 1 bis 5 aufgestellten Voraussetzungen ist vom Antragsteller der baulichen Maßnahme nachzuweisen. Die Widmung als zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehöriges Austraghaus bleibt auch im Fall einer zulässigen sonstigen betrieblichen Nutzung bestehen.
(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs 1 können für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben handelt um:
- 1. Zweitwohnungen;
- 2. Handelsgroßbetriebe;
- 3. Beherbergungsgroßbetriebe;
- 3a. Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen;
- 4. die Neuerrichtung von nicht landwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland und, wenn hiedurch die Geschoßfläche des gesamten Baues 300 m2 überschreitet, die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten;
- 5. die Neuerrichtung von anderen Bauten als Wohnbauten im Grünland und die durch Auf- oder Zubauten erfolgende Erweiterung von solchen Bauten, wenn die Geschoßfläche des gesamten Baues 300 m2 überschreitet, es sei denn, es handelt sich um ein an die Grünlandnutzung gebundenes Bauvorhaben für Erwerbsgärtnereien, Fischzuchtanlagen oder Reithallen oder um die Neugründung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe.
- 6. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von land- oder forstwirtschaftlichen Bauten, wenn die Neugründung des Betriebes nicht länger als zehn Jahre ab Aufnahme der Benutzung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes zurückliegt.
Eine Einzelbewilligung kommt für Zu-, Auf- und Umbauten, die mit keiner Änderung der Art des Verwendungszweckes verbunden sind, erst in Betracht, wenn eine solche bauliche Maßnahme nicht unter Anwendung des Abs 8 bewilligt werden kann. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören; das Ansuchen ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die im § 21 Abs 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Innerhalb dieser Frist können von den Trägern öffentlicher Interessen und von Personen, die ein Interesse glaubhaft machen, schriftliche Anregungen eingebracht werden. Die beabsichtigte Erteilung der Einzelbewilligung ist unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Landesregierung, anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Anzeige ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab deren vollständigem Einlangen unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs 2 mittels Bescheid zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, gilt die Anzeige als zur Kenntnis genommen, die Einzelbewilligung kann erteilt werden. Kenntnisnahmen der Bezirkshauptmannschaft sind von dieser der Landesregierung monatlich gesammelt mitzuteilen. Einzelbewilligungen werden unwirksam, wenn nicht binnen drei Jahren ab ihrer Rechtskraft die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen odgl erwirkt werden oder wenn deren Wirksamkeit entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen erlischt.
(4) (entfallen auf Grund von LGBl Nr 55/2003)
(5) Eine Bewilligung, Genehmigung odgl, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erteilt wird, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG), ebenso ohne aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme erteilte Bewilligungen gemäß Abs 3. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes erfolgen. Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen der vorstehenden Absätze durchgeführt, kann die Landesregierung dann, wenn eine Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs 3 hiefür zu versagen wäre, dem Veranlasser oder über das Hergestellte Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung und Versetzung in den ursprünglichen Zustand, durch Bescheid auftragen. Liegt einer solchen Maßnahme eine erteilte Bewilligung, Genehmigung odgl zugrunde, ist dies nur nach Aufhebung oder Nichtigerklärung derselben zulässig und an deren vormaligen Träger zu richten.
(6) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinde haben dem Flächenwidmungsplan zu entsprechen; raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, haben auf die örtliche Raumplanung der Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(7) Unter das Verbot von Zweitwohnungen fällt eine solche Wohnnutzung nicht, wenn
- a) die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; oder
- b) die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung benutzt worden ist.
Die Baubehörde kann die Nutzung als Zweitwohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes von sich oder seinen Angehörigen [§ 17 Abs 8 vorletzter Satz] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung eines solchen Bedarfes dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten. Die Ausnahme ist, soweit erforderlich, unter Bedingungen und Befristungen zu erteilen. Der Bescheid ist jedenfalls zu begründen.
(8) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderungen bestehende, der festgelegten Nutzungsart oder Widmung nicht entsprechende Bauten und Betriebe werden durch diese Festlegungen nicht berührt, soweit für sie die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind. Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen gegenüber dem Zeitpunkt der Festlegung der Nutzungsart oder Widmung sind jedoch nur zulässig, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist oder soweit hiedurch Größe und Art der Bauten, Betriebe und betrieblichen Anlagen nicht in einer Weise verändert werden, die die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht und die festgelegte Nutzungsart oder Widmung, bei Betrieben und betrieblichen Anlagen die Nachbarschaft, wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt. Das gleiche gilt für Bauten, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs 3 errichtet worden sind. Bei Bauten im Grünland, ausgenommen Reithallen und Bauten, die Erwerbsgärtnereien oder Fischzuchtanlagen dienen, darf die Geschossfläche des gesamten Baues durch Auf- oder Zubauten auf höchstens 300 m2 erweitert werden. Unter den genannten
Voraussetzungen sind auch zulässig:
- a) geringfügige andere bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit derartigen Bauten, Betrieben und betrieblichen Anlagen, die für deren ordnungsgemäße Nutzung erforderlich sind, wie etwa die Errichtung einer mit dem Bau nicht verbundenen Kleingarage;
- b) die Wiedererrichtung von Bauten nach Zerstörung durch ein Elementarereignis oder von rechtmäßig bestehenden Bauten, deren Erhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist, wenn
- 1. es sich nicht um einen Bau mit einer Zweitwohnung handelt;
- 2. die Nutzung des Baues im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und
- 3. die Geschoßfläche gleich bleibt oder auf höchstens 300 m2 erhöht wird;
- c) Stütz- und Futtermauern von mehr als 1 m Höhe sowie
- d) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen.
Eine Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen hievon darf nicht in Anwendung dieses Absatzes bewilligt werden; sie ist gemäß Abs 3 zu behandeln. Weiters dürfen die Vergrößerung der Verkaufsfläche von Handelsgroßbetrieben und solche Änderungen von Handelsgroßbetrieben, die eine Änderung zur derzeitigen Handelsgroßbetriebe-Kategorie bedeuten würden, sowie Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie fallen, nicht in Anwendung dieses Absatzes bewilligt werden.
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