Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades des „Doctor iuris“
§ 24.
(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“ zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
- 1. der Nachweis über die Absolvierung des Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;
- 2. die Approbation der Dissertation;
- 3. das Zeugnis über das Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009492
Dokumentnummer
NOR12120613
alte Dokumentnummer
N7197931568L
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