6. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Information und Kontrolle
§ 24
(1) Die anspruchsberechtigte Person, ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. der Sachwalter sind über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes oder der Sachleistungen zu kontrollieren. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen der pflegebedürftigen Person zu gewähren.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 16). Gleichermaßen können Sachleistungen gemindert oder entzogen werden.
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