§ 24
Expositionsermittlung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in angemessenen Zeitabständen von hierzu geeigneten und befugten Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch künstliche optische Strahlung geplant und durchgeführt wird. Diese Ermittlung kann entweder
- 1. durch eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder
- 2. durch eine Berechnung
des Ausmaßes der künstlichen optischen Strahlung, der die Bediensteten voraussichtlich ausgesetzt sind, erfolgen. Dabei können die Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden.
(2) Die Bewertungs-, Mess- und Berechnungsmethodik hat hinsichtlich der Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission - IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination - CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation - CEN) zu entsprechen.
(3) Die aus der Bewertung, Messung und/oder Berechnung resultierenden Daten sind in geeigneter Form, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht, zu speichern.
(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)
30.11.2010
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