Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis neuerlich abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
02.10.2017
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