§ 24 LStVG. 1964

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.1964

§ 24

(1) Bei Bauführungen, die einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, ist in Durchzugsstrecken die Baulinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten. Im übrigen dürfen derartige Bauführungen bei Landes‑, Eisenbahn‑Zufahrt‑ und Konkurrenzstraßen innerhalb einer Entfernung von 10 m von der Straßengrenze nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung erfolgen. Bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen gilt das gleiche für eine Entfernung bis zu 5 m. Bei Einfriedungen, welche den Luftdurchzug behindern, ist, auch wenn keine baubehördliche Bewilligung für sie notwendig ist, die Errichtung innerhalb einer Entfernung von 2 m von der Straßengrenze nur mit Bewilligung der Straßenverwaltung zulässig. Als Straßengrenze hat jener Linienzug zu gelten, der die Straße samt deren Anlagen, soweit sie für den gesicherten Bestand der Straße notwendig sind, abgrenzt. Dieser Linienzug muß nicht in allen Fällen mit der Straßengrundgrenze zusammenfallen.

(2) Bei Errichtung von Gebäuden, die zu Zwecken dienen, welche mit einem regelmäßigen Parken oder sonstigem häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast‑ und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnerbetriebe, Automobilwerkstätten und dergleichen), kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkung auf die Verkehrssicherheit auch eine über die im Abs. 1 genannten Ausmaße hinausgehende Entfernung der Anlage von der Straßengrenze fordern.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für öffentliche Eisenbahnen oder öffentliche Flughäfen oder Grundstücke, die Zwecken der Heeresverwaltung dienen.

(4) In rücksichtswürdigen Fällen kann die Straßenverwaltung Erleichterungen gewähren, wenn die Sicherheit des Verkehrs und die Straßenerhaltung dies gestatten.

29.02.2024

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