§ 24 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24

(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.

(3) Bei Jahresdienstverträgen gilt das Dienstverhältnis als auf ein weiteres Jahr verlängert, falls keiner der beiden Vertragsteile spätestens zwei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres erklärt, das Dienstverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.

(4) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)