§ 24
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.
- a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 22 nicht übersteigen und
- b) 40 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
02.09.2024
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