§ 24 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 24
Ausmaß des Ruhegenusses

(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Der sich daraus ergebende Hundertsatz ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuss darf

  1. a) die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 22 nicht übersteigen und
  2. b) 40 v.H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

02.09.2024

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