§ 24 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 24
Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch

  1. a) den Tod,
  2. b) den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
  3. c) den Austritt,
  4. d) die Ausscheidung,
  5. e) die Entlassung.

(2) Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

24.10.2017

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