Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
§ 24.
(1) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:
- 1. Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
- 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
- Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.
(5) Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.
(6) Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn, der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten geeigneten Bewerber beinhaltet.
(7) Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.
(8) Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(9) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.
(10) Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.
(11) Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127555
alte Dokumentnummer
N7199812738U
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