§ 24
Einantwortung, Verbücherung
(1) Ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grundstück erwirbt, hat innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
- a) dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid oder eine Bestätigung gemäß § 28 Abs. 1 vorzulegen oder
- b) das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrages und eine Entscheidung der Behörde gemäß § 28 Abs. 1 über den Erwerb des anderen vorzulegen.
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungsbedürftigkeit noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage des Bescheides der Behörde im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
(3) Werden die im Abs. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
Neukundmachung
14.12.2015
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