5. Abschnitt
Prüfungskommission
§ 24.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A 1, A 2 und E 1, zu Mitgliedern der Prüfungskommission für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2b (Zollwache) auch Beamte der Verwendungsgruppe E 2a bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114223
alte Dokumentnummer
N6199810479O
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