Hinsichtlich der Parteienverhandlungen tritt § 24 bereits mit 1.3.1999 in Kraft (s § 93 Abs 2).
4. Abschnitt
Wahl der Landesregierung
§ 24
(1) Der Landtag wählt nach der Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Ordner sowie nach der Bestellung der Schriftführer die Landesregierung. Vor der Wahl finden Parteienverhandlungen über die Bildung der neuen Landesregierung statt. Zur ersten Verhandlung lädt der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der letzten Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, die anderen Wahlparteien ein, die Mandate für den Landtag erhalten haben.
(2) Die Wahl sämtlicher Mitglieder der neuen Landesregierung erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Sie erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Landtagsparteien, die so viele Personen zu enthalten haben, wie die Landesregierung Mitglieder hat, und hievon eine Person als Kandidat für das Amt des Landeshauptmannes und je eine Person als Kandidaten für die Ämter des Ersten und des Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreters bezeichnen müssen. Sie sind in der Sitzung mündlich einzubringen.
(3) Wird beim ersten Wahlgang keine unbedingte Mehrheit für einen Wahlvorschlag erzielt, sind vor jedem weiteren Wahlgang Parteienverhandlungen zu führen.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten vor dem versammelten Landtag auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. § 7 Abs 1 und 3 findet Anwendung.
(5) Bei Wahlen zur Ergänzung der Landesregierung finden Abs 1 vorletzter Satz, Abs 3 und 4 Anwendung. Die Wahlvorschläge haben nur so viele Personen zu enthalten, wie Mitglieder zur Ergänzung der Landesregierung zu wählen sind. Ist der Landeshauptmann oder der Erste oder der Zweite Landeshauptmannstellvertreter zu wählen, sind die Personen als Kandidat für das jeweilige Amt zu bezeichnen.
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