§ 24 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 24.

Wenn die Verpachtung eines Pachtrevieres nicht oder nicht zeitgerecht erzielt werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Fischereirevierausschusses (§ 27) bis zur Verpachtung zur Ausübung der Fischerei im Pachtreviere auf Rechnung der Fischereiberechtigten einen Sachverständigen zu bestellen; dieser hat die Recht und Pflichten eines Pächters.

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