§ 24.
Der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik wird auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung der ehemaligen Höheren Abteilung für Buchdruck an der ehemaligen Graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien erbracht.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071515
alte Dokumentnummer
N5197711118Q
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