§ 24 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 24.

(1) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 oder § 7 der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 nach der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung abgelegt werden.

(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Sinne dieser Verordnung.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt ist, ist weiterhin die im § 23 Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007799

Dokumentnummer

NOR12087632

alte Dokumentnummer

N5199654160J

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