§ 24 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Zuwendungen

§ 24.

(1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.