§ 24 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Abschnitt VI

Gemeinsame Bestimmungen Erstellung von Gutachten für selbständige Schlüsselkräfte

§ 24.

Die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40067701