§ 24 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 24

§ 24. Die praktische Ausbildung im beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 5, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.