§ 24 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

§ 24

(1) § 24.Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß §§ 18a, 18b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Schulungsort bzw. der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Schulungsort bzw. dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S oder handelt es sich um die Förderung einer Einrichtung gemäß §§ 18a und 18b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik.

(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.

(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher die Hälfte der Beihilfe freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Beihilfen, auch wenn er gepfändet ist. Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.