§ 24 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Auswahlgrundsätze

§ 24

(1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, der Folgendes besser gewährleistet:

  1. 1. ein rasch erreichter hoher Versorgungsgrad der Bevölkerung mit digitalen Signalen;
  2. 2. eine hervorragende technische Qualität der digitalen Signale;
  3. 3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der digitalen Plattform;
  4. 4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;
  5. 5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang digitaler Signale.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 23 Abs. 1 im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der “Digitalen Plattform Austria" Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.