§ 24 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Vollziehung

§ 24.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 17 sind betraut

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
  2. 2. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.

(4) Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134734

alte Dokumentnummer

N8198910784X